Satzung

Satzung

 

 

des Vereins “Freie aktive Schule auf den Fildern”, beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 07.08.200307.08.2003, geändert am 16.10.2003 in § 1.3, § 6.2 und § 6.4.

 

 

  1. Name, Sitz

  2.  

    1. Der am 07.08.2003 gegründete Verein führt den Namen “ Freie aktive Schule auf den Fildern ”.

    2. Der Verein hat seinen Sitz in Leinfelden-Echterdingen.

    3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürtingen eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namenszusatz ”e.V.”.

     

     

  3. Vereinszweck

  4.  

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

     

    Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung gemäß seines pädagogischen Konzepts, welches auf dem Respekt vor Entwicklungs- und Lebensprozessen der Kinder beruht. Ein wesentlicher Baustein des Konzepts ist Nichtdirektivität. Es soll verwirklicht werden durch die Gestaltung einer vorbereiteten Umgebung, welche die Entfaltung der Kinder fördert.

    Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Planung, die Gründung und die Trägerschaft einer Schule sowie weiterer Einrichtungen für Kinder.

    .

     

  5. Gemeinnützigkeit

  6.  

    1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überparteilich und nicht an eine Konfession gebunden.

    2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     

     

  7. Geschäftsjahr

  8.  

    Das Geschäftsjahr beginnt am 01.08. des Jahres und endet am 31.07. des Folgejahres.

     

     

  9. Vereinsorgane

  10.  

    Die Organe des Vereins sind

     

    1. die Mitgliederversammlung

    2. der Vorstand

     

     

     

  11. Mitgliederversammlung

  12.  

    1. Die Mitgliederversammlung besteht aus anwesenden Mitgliedern des Vereins.

    2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin im Amtsblatt der Stadt Leinfelden-Echterdingen durch den Vorstand. Die Ladung muß die grobe Tagesordnung enthalten.

    3. Die Mitgliederversammlung muß innerhalb der ersten drei Monate eines neuen Geschäftsjahres erfolgen (ordentliche Mitgliederversammlung).

    4. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, falls

      1. ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen

      2. es das Interesse des Vereins erfordert.

    5. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Bei der Beschlußfassung entscheidet – außer in Fällen, in denen die Satzung andere Mehrheitsverhältnisse vorsieht – die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

    6. Es wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied der erschienenen Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

    7. Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

     

     

  13. Aufgaben der Mitgliederversammlung

  14.  

    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

    - Wahl der Vorstandsmitglieder

    - Wahl der Kassenprüfer

    - Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes

    - Genehmigung des Haushaltsplans

    - Entlastung des Vorstands

    - Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

    - Satzungsänderungen

    - Aufhebung der Mitgliedschaft

    - Beschlussfassung über allgemeine Anträge

    - Auflösung des Vereins

     

     

  15. Vorstand

  16.  

    1. Der Vorstand besteht gemäß § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Hinzu kommen bis zu 4 weitere, ausschließlich intern tätige Mitglieder.

    2. Der Vorstand leitet den Verein. Er beschließt über alle Angelegenheiten – soweit sie laut Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen wurden – mit einfacher Mehrheit der Anwesenden der sogenannten Vorstandssitzung.

    3. Zu Vorstandssitzungen werden alle Angehörigen des Vorstandes in angemessener Frist geladen. Die Ladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Sie muß erfolgen, falls zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.

    4. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzenden und der Schatzmeister vertreten den Verein im Außenverhältnis, wobei sie jeweils einzeln vertretungsberechtigt sind.

    5. Über die in der Vorstandssitzung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

    6. Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Dem Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder angehören.

    7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann sich der Vorstand durch Zuwahl selbst ergänzen. Die Zuwahl muß von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

    8. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; er beschließt verbindlich, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

    9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Änderungen müssen von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

    10. Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand Arbeitskreise einsetzen. Diese legen ihre Ergebnisse dem Vorstand zur Abstimmung vor.

     

     

     

  17. Schatzmeister

  18.  

    1. Der Schatzmeister hat das Vermögen des Vereins zu verwalten.

    2. Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen ist.

    3. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und diese den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.

     

     

  19. Ausschluss wegen Befangenheit

  20.  

    1. Ein Mitglied des Vereins und des Vorstands darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit

      • ihm/ihr selbst,

      • Ehegatten,

      • ihm/ihr nahe stehenden Personen

    einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

    1. Diese Regelung gilt nicht für Wahlen zu Ehrenämtern im Verein.

    2. Ein von Abs. betroffene Person hat ein Mitglied des Vorstandes vor der Beratung und Entscheidung über diesen Gegenstand von den Umständen in Kenntnis zu setzen, die den Ausschluss begründen können. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen der Vorstand in Abwesenheit des Betroffenen.

    3. Die ausgeschlossene Person darf auf Mitgliederversammlungen anwesend bleiben, jedoch nicht mit abstimmen. Bei Sitzungen des Vorstandes entscheiden die übrigen Mitglieder in Abwesenheit des Betroffenen, ob dieser anwesend bleiben darf oder die Sitzung verlassen muß.

    4. Ein Beschluss des Gremiums, an dem eine ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, ist unwirksam. Über diesen Gegenstand ist erneut zu beraten und zu entscheiden. Aufgrund des unwirksamen Beschlusses getroffene Maßnahmen vertretungsberechtigter Organe des Vereins bleiben im Außenverhältnis unbeschadet einer möglichen anderen Entscheidung des Gremiums wirksam. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist die betroffene Person, die entgegen Absatz einem möglichen Ausschließungsgrund vorsätzlich nicht mitgeteilt hat, zum Ersatz verpflichtet.

     

     

  21. Kassenprüfer

  22.  

    1. Jede ordentliche Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

    2. Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung des Schatzmeisters und erstatten der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.

     

     

     

  23. Vereinsämter

  24.  

    1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

    2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können hauptamtliche Kräfte oder Hilfspersonal bestellt werden; , Absatz und sind zu beachten.

     

     

  25. Mitglieder

  26.  

    1. Der Verein besteht aus

      1. ordentlichen Mitgliedern. Zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft siehe .

      2. Fördermitgliedern.

      3. Ehrenmitgliedern.

    2. Fördermitglieder können natürliche oder auch juristische Personen sein. Über die Aufnahme der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand.

    3. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung hierzu ernannt. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann an Personen erfolgen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie haben in ihrer Eigenschaft als Ehrenmitglied kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

     

     

  27. Erwerb der Mitgliedschaft

  28.  

    1. Jede natürliche Person kann ordentliches Mitglied des Vereins werden.

    2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich vorzulegen.

    3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

    4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.

    5. Es besteht kein Aufnahmeanspruch. Im Falle einer Ablehnung besteht ein Widerspruchsrecht. Dann entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

     

     

  29. Beendigung der Mitgliedschaft

  30.  

    1. Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluß des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung muß dem Vorstand schriftlich zugestellt werden.

    2. Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung.

    3. Der Ausschließungsantrag ist dem Mitglied spätestens zwei Wochen vor der entscheidenden Versammlung anzuzeigen. Das Mitglied hat dann das Recht der mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme, die auf der Versammlung verlesen wird.

    4. Der Ausschluß wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam. Er ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

    5. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben das in ihrem Besitz befindliche Vereinseigentum sofort zurückzugeben, verlieren jegliche Ansprüche an den Verein und haben Rückstände unverzüglich zu begleichen. Bereits geleistete Zuwendungen werden auch nicht anteilmäßig erstattet.

     

     

  31. Rechte der Mitglieder

  32.  

    1. Sämtliche Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse zu benutzen bzw. zu besuchen.

    2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

    3. Jedes Mitglied hat das aktive und das passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, ausgenommen sind minderjährige Mitglieder.

     

     

  33. Pflichten der Mitglieder, Beiträge

  34.  

    1. Sämtliche Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.

    2. Alle Mitglieder haben Beiträge zu bezahlen. Die Ehrenmitglieder sind von den Beitragsleistungen befreit. Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit des Betrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Bei Mitgliedschaft von Ehepaaren oder eheähnlichen Gemeinschaften ist ein Ehe- oder Lebenspartner von der Beitragsleistung befreit. Minderjährige, Schüler, Auszubildende, Studenten, Arbeitslose, Wehrdienst- und Zivildienstleistende haben das Recht auf ermäßigten Mitgliedsbeitrag.

    3. Alle Mitglieder, deren Kinder die vom Verein betriebene Schule besuchen, haben zusätzlich Schulgeld zu bezahlen. Über die Höhe des Schulgeldes entscheidet der Vorstand.

    4. Mitglieder, die trotz zweifacher schriftlicher Mahnung ihren Beitrag nicht entrichten, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

    5. Der Vorstand kann in finanzielle Not geratenen Mitgliedern die Zahlung von Beträgen stunden oder erlassen.

     

     

  35. Auflösung des Vereins

  36.  

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die keine sonstigen Beschlüsse faßt. Die Ladung erfolgt schriftlich.

    2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

    3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

    4. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung.

 

 

 

Stuttgart, den 16.10.2003